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| BEIHILFEBERECHTIGTE |
Im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen, die nach einer Empfehlung ihrer Spitzenverbände 50 % der Folgekosten einer medizinisch nicht indizierten Maßnahme bezahlen, schließt die Beihilfeverordnung durch den § 8 Abs. 1 Ziffer 5 (BBhV in der Fassung vom 13.2.2009) eine Erstattung von Aufwendungen gänzlich aus.
Diesem Umstand haben wir Rechnung getragen und eine ergänzende Regelung für Beihilfeberechtigte im Rahmen unserer BESONDEREN BEDINGUNGEN FÜR BEIHILFEBERECHTIGTE entwickelt.
Der Versicherer erstattet hierbei abweichend zu den Allgemeinen Bedingungen 100 % der Folgekosten bis zu einem Betrag von EUR 250.000,-.
Aufgrund des höheren Leistungsvolumens wird für den Versicherungsschutz ein Zuschlag von 50 % auf den aktuellen TARIF gefordert.
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| PRIVAT VERSICHERTE |
In der privaten Krankenversicherung gibt es in den Versicherungsbedingungen (MB KK) keine direkte Regelung, die eine Beteiligung des Versicherten an den Folgekosten einer medizinisch nicht indizierten Operation erlaubt, so dass dieser Personenkreis i.d.R. keinen Bedarf für unsere Folgekostenversicherung hat.
Wir empfehlen Ihnen jedoch, vor einem ästhetischen Eingriff bei Ihrem Versicherer eine schriftliche Deckungszusage für evtl. Folgeschäden nach einer Schönheitsoperation einzuholen.
Sollte wider Erwarten eine Deckung verweigert werden, können Sie selbstverständlich unsere Folgekostenversicherung analog der ergänzenden Regelung für Beihilfeberechtigte abschließen.
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