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| Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zur Folgekostenversicherung kosmetischer Behandlungen: |
- Was ist versichert?
- Welche kosmetischen Eingriffe / ästhetische und plastische Operationen können versichert werden?
- In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
- Wann beginnt und wann endet der Versicherungsvertrag?
- Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht (vorvertragliche Obliegenheiten)?
- Welche Rechtsfolgen entstehen bei unrichtigen oder falschen vorvertraglichen Angaben (Verletzung vorvertraglicher Obliegenheiten)
- Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie Ihren Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen?
- Was ist im Leistungsfall zu beachten (Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles)?
- Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von nachvertraglichen Obliegenheiten?
- Wann sind die Leistungen der Folgekostenversicherung fällig?
- Was ist bei Mitteilungen an den Versicherer zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?
- Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
- Welches Gericht ist zuständig?
- Welches Recht findet Anwendung?
FRAGEN ZUM VERSICHERUNGSUMFANG
1 Was ist versichert?
1.1 Der Versicherer CHARTIS Europe S.A. - Direktion für Deutschland, bietet Ihnen, der versicherten Person, Versicherungsschutz für
Rückforderungsansprüche Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, die diese gemäß § 52 Abs. 2 SGB V
aufgrund von Komplikationen infolge einer kosmetischen und medizinisch nicht indizierten ästhetischen und/oder plastischen Operation,
die in der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat und die Sie beim Versicherer entsprechend seiner
Versicherungsbedingungen versichert haben (nachfolgend: "versicherter Eingriff"), gegen Sie erhebt.
1.2 Versicherungsschutz für Rückforderungsansprüche der gesetzlichen Krankenkasse besteht -
vorbehaltlich der unter Ziffer 3 dieser Bedingungen geregelten Ausschlüsse - nur für solche
Komplikationen, für die eine ärztliche und medizinische Notwendigkeit zur Behandlung besteht, wenn
diese Behandlung erstmals innerhalb von 365 Tagen nach dem versicherten Eingriff begonnen wurde.
Der Versicherungsschutz endet mit Ablauf eines Zeitraumes von 24 Monaten ab Beginn dieser
erstmaligen ärztlich und medizinisch notwendigen Behandlung automatisch.
Länger andauernde Behandlungen sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
1.3 Der Leistungsfall tritt ein, sobald die gesetzliche Krankenkasse der versicherten Person gemäß
§ 52 ABS. 2 SGB V einen Bescheid über die (Teil-) Rückzahlung der für Komplikationen aufgrund
eines versicherten Eingriffs entstandenen Kosten zukommen lässt.
1.4 Im Leistungsfall erstattet der Versicherer Ihnen die Rückzahlungsforderung der Krankenkasse bis zu 50 % der
Gesamtkosten, maximal jedoch 250.000 ¤ für alle Komplikationen, die auf den versicherten Eingriff
zurückzuführen sind.
2 Welche kosmetischen Eingriffe / ästhetische und plastische Operationen können versichert werden?
Der von Ihnen bei uns versicherte Rückforderungsanspruch kann nur für die folgenden Eingriffe
vereinbart werden, wobei sich der von Ihnen bei uns versicherte Eingriff aus dem Versicherungsantrag
und dem Versicherungsschein ergibt:
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Liposuktion (Fettabsaugung)
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Mammaaugmentation (Brustvergrößerung)
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Mastopexie (Bruststraffung)
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Mammareduktionsplastik (Brustverkleinerung)
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Gynäkomastie (Verkleinerung der männlichen Brustdrüse)
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Otoplastie (Ohrenkorrektur)
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Wangenaugmentation (Wangenimplantate)
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Kinnaugmentation (Kinnimplantate)
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Blepharoplastik (Augenlidstraffung)
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Abdominoplastik (Bauchstraffung)
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Oberschenkelstraffung
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Oberarmstraffung
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Gesäßstraffung
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Rhinoplastik (Nasenkorrektur)
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Facelift (Gesichtsstraffung)
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Lower Body Lift
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Stirn-Lifting
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3 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Kein Versicherungsschutz besteht für die Rückforderung von Behandlungskosten in folgenden Fällen:
3.1 Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen
3.2 Komplikationen, die ohne medizinische Hilfe innerhalb von 14 Tagen abheilen oder abheilen
können; Versicherungsschutz besteht auch dann nicht, wenn Sie gleichwohl ärztlich behandelt wurden
3.3 Komplikationen, die Ihnen dadurch zustoßen, dass Sie vorsätzlich eine Straftat ausführen oder dies versuchen
3.4 Komplikationen, die aus selbst beigebrachten Verletzungen resultieren
3.5 Nervenverletzungen
3.6 Narbenwucherungen oder Narbenwülste
3.7 Taubheitsgefühle
3.8 Asymmetrien
3.9 Formverschlechterungen
3.10 Parästhesie (Kribbeln, Jucken, Pelzigkeit u.ä..)
3.11 Sensibilitätsstörungen
3.12 Gesundheitsschäden durch Strahlen
3.13 Bei Augenlidstraffungen: Erblindung
3.14 Bei Stirn- und Facelifts: Haarausfall
3.15 Komplikationen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse
verursacht sind. Versicherungsschutz besteht in einem solchen Fall jedoch, wenn Sie auf
Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen werden.
Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges
oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem Sie sich aufhalten. Die Erweiterung
gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg
herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg.
FRAGEN ZUR VERSICHERUNGSDAUER
4 Wann beginnt und wann endet der Versicherungsvertrag?
4.1 Beginn des Versicherungsvertrages und des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsvertrag kommt mit dem Zugang unseres Annahmeschreibens bei Ihnen zustande.
Der Versicherungsschutz beginnt jedoch erst automatisch an dem Tag, an dem der versicherte Eingriff
vorgenommen wird, frühestens jedoch mit Zahlung des Einmalbeitrages.
4.2 Dauer und Ende des Versicherungsvertrages
Der Versicherungsvertrag hat eine feste Laufzeit von 365 Tagen ab dem Tag des Eingriffs und kann
innerhalb dieses Zeitraumes von keiner der Vertragsparteien gekündigt werden. Dies gilt nicht für das
Kündigungsrecht des Versicherers wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß Ziffer 6.
FRAGEN ZUR VORVERTRAGLICHEN ANZEIGEPFLICHT UND RECHTSFOLGEN
5 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht (vorvertragliche Obliegenheiten)?
Sie haben dem Versicherer bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände in
Textform anzuzeigen, nach denen er Sie in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss
erheblich sind, den Versicherungsvertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch
insoweit zur Anzeige verpflichtet, als der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor seiner
Vertragsannahme Fragen im Sinne des S. 1 in Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände,
die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Versicherungsvertrag überhaupt
oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Versicherungsvertrag von Ihrem Vertreter
geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen,
als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
6 Welche Rechtsfolgen entstehen bei unrichtigen oder falschen vorvertraglichen Angaben (Verletzung vorvertraglicher Obliegenheiten)
6.1 Rücktritt
6.1.1 Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom
Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn er Sie durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
Der Versicherer muss sein Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er
die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Innerhalb der Monatsfrist darf er
auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die sein Rücktrittsrecht
begründet, Kenntnis erlangen.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber.
6.1.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts
Der Versicherer kann sich auf sein Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Er hat kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Sein
Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie
nachweisen, dass er den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
6.1.3 Folgen des Rücktritts
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht
versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig
verletzt haben.
Dem Versicherer steht der Teil des Einmalbeitrages zu, der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
6.2 Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung
6.2.1 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf
Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann er den Versicherungsvertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn er Sie durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Innerhalb der
Monatsfrist darf der Versicherer auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung
angeben.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht Kenntnis
erlangt haben. Der Versicherer kann sich auf sein Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung nicht
berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass er den
Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätte.
6.2.2 Kann der Vericherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Versicherungsvertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, werden
die anderen Bedingungen auf sein Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Dies gilt nur, wenn der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Er muss die Vertragsanpassung innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
Erklärung stützt. Innerhalb der Monatsfrist darf er auch nachträglich weitere Umstände zur
Begründung seiner Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der
Verletzung der Anzeigepflicht, die ihn zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis erlangen.
Der Versicherer kann sich auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung des Einmalbeitrages um mehr als 10% oder schließt der Verischerer
die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Schriftform kündigen.
6.3 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Im Fall der Anfechtung steht ihm der Teil des Einmalbeitrages zu, der bis zum Wirksamwerden der
Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
FRAGEN ZUM VERSICHERUNGSBEITRAG
7 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie Ihren Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen?
7.1 Zahlung und Folgen des Einmalbeitrags
7.1.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Der Einmalbeitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
7.1.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlen Sie den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt,
beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in
Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
aufmerksam gemacht wurden.
Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
7.1.3 Rücktritt
Zahlen Sie den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten,
solange der Einmalbeitrag nicht gezahlt ist.
Er kann nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten
haben.
7.2 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Einmalbeitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,
wenn der Einmalbeitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten
Einziehung nicht widersprechen.
Konnte der fällige Einmalbeitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die
Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen
Zahlungsaufforderung erfolgt.
Kann der fällige Einmalbeitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen
haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Einmalbeitrag wiederholt nicht
eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu
verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Einmalbeitrags erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in
Textform aufgefordert worden sind.
8 Was ist im Leistungsfall zu beachten (Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles)?
Ohne Ihre Mitwirkung kann der Versicherer seine Leistung nicht erbringen.
8.1 Nach einer Komplikation, die voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführen kann, müssen Sie
unverzüglich einen Arzt hinzuziehen und seine Anordnungen befolgen.
8.2 Sobald Ihnen ein Rückforderungsbescheid Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zugeht, sind Sie
verpflichtet, dem Versicherer dies unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Erhalt des Bescheides, in
Textform anzuzeigen. Sofern er Sie anweisen, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen und
ggfs. gerichtliche Schritte einzuleiten, sind Sie auch hierzu verpflichtet. Die Kosten hierfür übernimmt der Versicherer.
8.2 Die vom Versicherer übersandte Schadenanzeige müssen Sie wahrheitsgemäß ausfüllen und ihm
unverzüglich zurücksenden; von ihm darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in
gleicher Weise erteilt werden.
8.3 Werden Ärzte vom Versicherer beauftragt, müssen Sie sich auch von diesen untersuchen lassen. Die
notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt ebenfalls der Versicherer.
9 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von nachvertraglichen Obliegenheiten?
9.1 Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 8 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn er Sie
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.
9.2 Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie
nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt
nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
9.3 Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm zustehendes Kündigungsrecht
wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausübt.
10 Wann sind die Leistungen der Folgekostenversicherung fällig?
10.1 Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang
er einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
- Bescheid der Krankenkasse über den Rückforderungsanspruch
- Zusätzlich den Nachweis über die Art und den Abschluss des Heilverfahrens
- eventuell vom Versicherer angeforderte Schweigepflichtentbindungserklärungen
- Einwilligungserklärung zur Erhebung personenbezogener Daten
10.3 Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder habt er sich mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt,
leistet er innerhalb von zwei Wochen.
10.4 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer - auf Ihren Wunsch -
angemessene Abschlagszahlungen.
FRAGEN ZU DEN WEITEREN BESTIMMUNGEN DER FOLGEKOSTENVERSICHERUNG
11 Was ist bei Mitteilungen an den Versicherer zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?
11.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an seine Hauptverwaltung oder an
die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle
gerichtet werden.
11.2 Haben Sie ihm eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,
die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens.
12 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
12.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung erstmals verlangt werden kann.
12.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung
von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen seine Entscheidung in Textform
zugeht.
13 Welches Gericht ist zuständig?
13.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach seinem Sitz oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
13.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das
für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts
zuständig ist.
13.3 Ist Ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
14 Welches Recht findet Anwendung?
Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
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